Historie: StVZO und FZV
Einradanhänger hinter  Personenkraftwagen 
  im  deutschen Straßenverkehrsrecht der letzten 50 Jahre
Fragt man drei Leute, hört man fünf  verschieden Meinungen. Diese alte Weisheit hat auch dann Bestand, wenn man sich  unter Einradanhängerfahrern danach erkundigt, wie die rechtlichen  Rahmenbedingungen für den Betrieb von Einradanhängern hinter PKW sind.
  Natürlich kommen diese Meinungen  nicht von ungefähr. Viele haben sich z.B. in alten Herstellerprospekten  informiert, andere haben ihre Informationen beim Kauf des Anhängers vom  Vorbesitzer übernommen, manche haben sogar mal in die  Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) geschaut.
  Doch da tauchen schon die ersten  Schwierigkeiten auf: in welche Ausgabe der StVZO muss ich denn schauen? In die  aktuelle Ausgabe? Oder in eine alte Version aus der Zeit der Herstellung und  Inbetriebnahme meines Anhängers? Und gibt es vielleicht noch andere Quellen,  die mir helfen, das Gelesene auch richtig zu deuten? Es liest sich ja nicht  immer einfach…
Die erste Frage ist leicht zu beantworten:  natürlich gilt immer die Rechtsvorschrift in der aktuell gültigen Fassung.  Bevor jetzt ein Aufschrei losgeht: da viele Änderungen der StVZO bewusst erst  für zukünftig zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gelten sollen (weil es anders  oft gar nicht durchführbar wäre), steht fast am Ende der StVZO wie in vielen  anderen Rechtsnormen ein Paragraph, der sich mit Übergangsbestimmungen befasst.  Und hier legt der Verordnungsgeber fest, ob bestimmte Neuerungen nur für neuere  Fahrzeuge gelten sollen. Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt dann  oft in diesem Punkt die StVZO in der vorherigen Fassung weiter  (Besitzstandsschutz). 
  Allerdings wissen viele  Oldtimerfahrer auch, dass dies nicht immer der Fall ist, manche Neuerungen  haben auch Auswirkungen auf bereits zugelassene Fahrzeuge. 
Ein allseits bekanntes Beispiel dürfte die Warnblinkanlage sein, die ab dem 01.01.1970 für neu zugelassene PKW Pflicht war. Hier besagten die Übergangsbestimmungen, dass auch die bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge bis spätestens zum 01.01.1976 entsprechend nachgerüstet sein mussten. Und so kann sich heute niemand mehr bei seinem Vorkriegs-Oldtimer darauf berufen, dass es damals nicht Vorschrift war…
weiterlesen » STVZO / FZV.pdf (18,5 KB)
Thomas Rusch
